Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Creotecc GmbH
I. Allgemeines
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Werkleistungen einschließlich Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
2. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
3. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Umfang der Lieferpflicht
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
3. Die in der Leistungsbeschreibung des Angebots festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, ihrer Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
III. Zahlungsbedingungen
1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport soweit nicht anders vereinbart.
2. Unsere Rechnungen sind sofort innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
3. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Das gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.
4. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragen eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösen eines Schecks, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch bis zur Einlösung von Schecks - unser Eigentum.
2. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.
V. Lieferfristen, Gefahrtragung
1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlagert sich die Lieferfrist - auch während eines bestehenden Lieferverzugs - in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. II. 3. bleibt hiervon unberührt.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versands haften wir nicht. Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns in soweit nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Lieferungen unversichert versandt.
3. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter, nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes höchstens jedoch 5 % Prozent berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Vl. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln - auch bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften - leisten wir Gewähr wie folgt:
1. Beanstandung wegen erkennbarer äußerer Mängel bei Lieferung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 6 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern einwandfreie Ersatzware. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns anerkannten Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Bei anerkannten Fehlmengen können wir nach unserer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
4. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistungen wegen Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlen zugesicherter Leistungen sind Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
VII. Allgemeine Haftung
1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit.
2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung, der Haftung des Verkäufers für Schadensersatz neben der Leistung und für Schadensersatz statt der Leistung ist die Haftung auf 3 % pro Woche, maximal 15% des Lieferwertes begrenzt. Weiter gehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. So weit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weiter gehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, bis Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
5. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.
a. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.
b. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, so weit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
c. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes;
die Verjährungsfrist gilt im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach der Produkthaftung, grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit Ablieferung.
e. So weit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
VIII. Preise
1. Alle Preise verstehen sich - so weit nicht anders angegeben - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackung und dem Transport ab Werk/Lager.
2. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen, als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
IX. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Freiburg.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel und Schecklagen ist Gerichtsstand Freiburg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.